Silva & Vinha
A Carregar

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Silva & Vinha, S.A. (“Käufer”) gelten ausschließlich für den Kauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf der Grundlage von Aufträgen des Käufers.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen.

1.3. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die gelieferte Ware vorbehaltlos annehmen und bezahlen.

1.4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, sofern es sich um ähnliche Geschäfte handelt.

2. ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN / ANGEBOTEN

2.1. Anfragen des Käufers an den Verkäufer bezüglich Waren und Dienstleistungen und Lieferbedingungen oder Anfragen des Käufers für einen Vertragsvorschlag binden den Käufer in keiner Weise.

2.2. Aufträge, Verträge und Lieferzeiten sollten schriftlich festgehalten werden.

2.3. Mündliche Vereinbarungen jeglicher Art – einschließlich nachträglicher Änderungen – sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bestätigt werden.

2.4. Auftragsvorschläge und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5. Sofern nicht im Einzelfall gesondert vereinbart, tragen wir keine Kosten und erhalten keine Vergütung für Besuche, Planungen und sonstige Vorarbeiten des Lieferanten im Zusammenhang mit der Unterbreitung von Angeboten.

3. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Die vereinbarten Preise sind verbindlich.

3.2. Die Voraussetzung für eine Zahlung ist das Vorliegen einer gültigen Rechnung, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

3.3. Wenn sich die Bearbeitung durch den Käufer verzögert, weil eine oder mehrere Angaben fehlen oder falsch sind, wird die mit dem Lieferanten vereinbarte Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.

3.4. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Rechnung des Lieferanten, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung bzw. Erhalt der uns geschuldeten Leistung.

3.5. Zahlungen stellen keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Lieferung oder Dienstleistung dar.

4. LIEFERUNG / QUALITÄT / KONTROLLE VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

4.1. Der Lieferant garantiert, dass die Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

4.2. Der Käufer prüft die Waren nach der Lieferung auf ihre Beschaffenheit (Übereinstimmung mit den im Auftrag oder in den Lieferbedingungen genannten Waren und Anforderungen), Unversehrtheit, Transportschäden oder andere äußerlich sichtbare Schäden sowie die erforderliche Dokumentation.

4.3. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich über falsche oder unzureichende Lieferungen, festgestellte Schäden oder falsche oder fehlende Unterlagen informieren..

4.4. PSA

4.4.1. PSA – Alle Ausrüstungen sowie alle Ergänzungen und Zubehörteile, die dazu bestimmt sind, von Arbeitskräften verwendet zu werden, um sich gegen Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen (Gesetzesdekret Nr. 348/93 vom 1. Oktober).

4.4.2. Der Lieferant muss sicherstellen, dass:

a) die Anforderungen der CE-Kennzeichnung eingehalten werden.

b) die entsprechenden Bedienungsanleitungen in englischer Sprache beigefügt sind.

c) Ihnen alle zugehörigen Unterlagen, d.h. die Spezifikationen, beigefügt sind.

d) Die Geräte, die unter eine Richtlinie mit einem Verfallsdatum fallen, müssen ein Herstellungsdatum von weniger als 1 (einem) Jahr aufweisen.

4.5. Leitern und Trittleitern

4.5.1. Der Lieferant muss sicherstellen, dass sie:

a) den Anforderungen bezüglich der CE-Kennzeichnung entsprechen.

b) von den entsprechenden Benutzerhandbüchern in Portugiesisch begleitet werden.

c) mit allen zugehörigen Unterlagen, d.h. den Spezifikationen, geliefert werden.

4.6. Gerüste und Plattformen

4.6.1. Der Lieferant muss sicherstellen, dass sie:

a) die Kennzeichnungsnorm EN 12810 gemäß den folgenden Klassifizierungskriterien einhalten:

  • Betriebslast: gleichmäßig verteilt/konzentriert auf eine Fläche von 500mm x 500mm – Klasse 1 (75/150 kg/m2), Klasse 2 (150/150 kg/m2), Klasse 3 (200/150 kg/m2), Klasse 4 (300/300 kg/m2), Klasse 5 (450/300 kg/m2) und Klasse 6 (600/300 kg/m2).
  • Freiraum der Breitenklasse (zwischen den Stützen) und der Höhenklasse (zwischen den Plattformen): mindestens 0,6 m breit (SW06) und 1,90 m hoch. Abhängig von der lichten Höhe auf Schulterhöhe kann er als H1 (> 1,60 m) oder H2 (> 1,75 m) eingestuft werden.
  • Mit (B) oder ohne Verkleidung (A) (Gitter oder Netz, zum Schutz vor Witterungseinflüssen oder Staub).
  • Mit Leiter (LA), mit Einstiegsleiter (ST) oder beides (LS). b) Vom Produkthandbuch begleitet werden. c) Von einer Bedienungsanleitung begleitet werden, die die folgenden Elemente enthält:
  • Liste mit allen Komponenten und einer Beschreibung, die deren Identifizierung ermöglicht
  • Eine Anleitung mit der Reihenfolge der Installation und Demontage der Komponenten und deren Handhabung.
  • Das Layout der einzelnen Systemkonfigurationen.
  • Beschränkungen durch den dynamischen Druck von Wind, Eis und Schnee. Lasten, die auf die Fassade und den Sockel des Gerüsts einwirken.
  • Wie Sie Informationen über eine mögliche Nutzung außerhalb der vorgesehenen Konfigurationen erhalten, wie z.B. das vorübergehende Entfernen von Verankerungen oder die Montage in einer Höhe von über 25,5 m.

d) Das Gerüst besteht aus einer Standard-Systemkonfiguration, die den Aufbau eines zwischen 24 und 25,5 m hohen Abschnitts ermöglicht und die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Es wird sichergestellt, dass die Plattformen rutschfest sind und die Abstände zwischen den Plattformen nicht größer als 25 mm sind.
  • Es wird sichergestellt, dass die notwendigen Komponenten vorhanden sind, um einen seitlichen Schutz an der Außenseite und den Enden des Gerüsts zu gewährleisten.
  • Es wird sichergestellt, dass die notwendigen Komponenten für die vorgesehene Art des Zugangs vorhanden sind: Leitern und/oder Steigleitern. Im Falle eines intensiven Zugangs sollten Zugangsleitern verwendet werden.
  • Die Sicherung von Hilfskomponenten: Brückenträger bei allen Gerüstsystemen, Plattformverlängerungskomponenten für die Gerüstbreitenklassen SW06 und SW09.
  • Die Anschaffung von Lastplattformen der Klasse 1 bis 6 oder gleichwertig (geeignet für die zu tragende Last) ist gewährleistet.

4.7. Chemische Produkte

4.7.1. Der Lieferant garantiert, dass ihnen die Dokumente gemäß der REACH-Verordnung beigefügt sind:

a) Sicherheitsdatenblatt (FDS)

b) Technisches Dossier (auf Portugiesisch)

4.7.2. Der Käufer kann beschließen, die Produkte kostenlos zurückzusenden, wenn sie nicht den entsprechenden Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien sowie allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

4.8. Maschinen und Arbeitsmittel

4.8.1. Eine Maschine ist ein Gerät, bei dem sich eines seiner Teile aufgrund von Energie bewegt, die von einer externen Quelle (Strom, Kraftstoff) stammt oder gespeichert ist (Feder, Gewicht) und das für eine bestimmte Anwendung bestimmt ist. Dieser Begriff umfasst auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Hebezeuge, abnehmbare mechanische Übertragungsvorrichtungen, komplexe Anlagen und unvollständige Maschinen.

4.8.2. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Ausrüstung:

a) den Anforderungen an die CE-Kennzeichnung entspricht, einschließlich der folgenden Elemente: Marke, Adresse des Herstellers (oder seines Vertreters), Baujahr, Seriennummer.

b) von der EG-Erklärung in Portugiesisch begleitet wird.

c) von einer Bedienungsanleitung in Portugiesisch begleitet wird.

d) Mit Warnhinweisen und Piktogrammen versehen ist.

4.9. Services

4.9.1. Für die Zwecke dieses Vertrags gelten als Dienstleistungen Arbeiten, die von Unternehmen erbracht werden, die Folgendes bereitstellen:

a) Transportbeton.

b) Mobilkräne.

c) Vermietung von Arbeitsgeräten.

4.9.2. Die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen stellen sicher, dass die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

a) In Bezug auf das Unternehmen

  • Steuerkarte.
  • Firmenlizenz (falls zutreffend).
  • Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Haftpflicht

b) In Bezug auf die Ausrüstung

  • CE-Konformitätszertifikat (hergestellt nach 1995).
  • Erklärung über die ordnungsgemäße Funktion gemäß der Gesetzesverordnung 50/2005.
  • Inspektions- und Wartungsprotokolle.
  • Handbuch der Ausrüstung.
  • Versicherung (falls zutreffend).
  • Nachweis, dass die letzte vorgeschriebene technische Inspektion durchgeführt wurde (falls zutreffend)

c) In Bezug auf den Betreiber

  • Nummer der Bürgerkarte oder des Personalausweises und deren Gültigkeit.
  • Nummer des Steuerzahlers.
  • Sozialversicherungsnummer.
  • Erklärung zur Arbeitsfähigkeit.
  • Erklärung oder Bescheinigung des Betreibers
  1. LIEFERTERMINE UND FRISTEN

5.1. Die in Aufträgen angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich.

5.2. Die Warenannahme erfolgt von Montag bis Freitag, von 9:00 bis 17:30 Uhr, wenn sie am Sitz des Unternehmens erfolgt. Für Lieferungen vor Ort muss der Zeitplan zwischen den Parteien bis zu 24 (vierundzwanzig) Stunden im Voraus vereinbart werden.

5.3. Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder vorzeitige Lieferungen oder Leistungen zu akzeptieren, es sei denn, dies wurde zuvor vom Käufer schriftlich bestätigt.

5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ursachen und der zu erwartenden Verzögerung zu benachrichtigen, wenn diese eintreten oder wenn ihm Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.

5.5. Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

5.6. Verlangen wir Schadensersatz, so ist der Lieferant berechtigt, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5.7. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, unbeschadet der Stornierung des Auftrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts pro Werktag zu verlangen, die 10 % des Gesamtwerts der gelieferten Waren nicht überschreiten darf.

5.8. Wir haben das Recht, neben der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe zu verlangen.

5.9. Wir verpflichten uns, dem Lieferanten den Abzug der Vertragsstrafe spätestens bei Fälligkeit der Rechnung zu erklären.

5.10. Wir behalten uns weitergehende Ansprüche und Rechte vor, wenn der durch den Verzug entstandene Schaden die geforderte Vertragsstrafe übersteigt, die in voller Höhe zu ersetzen ist.

5.11. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Ware oder Dienstleistung stellt keinen Verzicht auf ein etwaiges Recht auf Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung der Ware oder Dienstleistung dar. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung der von uns für die jeweilige Leistung geschuldeten Vergütung.

5.12. Auf das Fehlen notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angefordert und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

  1. GARANTIE

6.1. Der Lieferant garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum gewöhnlichen Verbrauch aufheben oder mindern oder die im Vertrag vereinbart wurden.

6.2. Wir werden Mängel anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erkennbar werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Anzeige.

6.3. Wir haben das volle Recht, Schadensersatz wegen Mängeln zu verlangen. Wir haben stets das Recht, nach unserer Wahl vom Lieferanten die Beseitigung der Mängel oder eine Neulieferung zu verlangen.

6.4. Wir behalten uns das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, ausdrücklich vor.

6.5. Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 24 Monaten ab Lieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

  1. EIGENTUM / VERLUSTRISIKO

7.1. Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt bei vollständiger Bezahlung.

7.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Waren vorzubehalten, weder erweitert noch verlängert.

7.3. Das Verlustrisiko wird vom Lieferanten bis zur vollständigen Lieferung der Waren an den Käufer übernommen.

  1. EIGENTUMSRECHTE DRITTER

8.1. Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung und die Nutzung der Waren keine Eigentumsrechte Dritter verletzen.

8.2. Wir werden den Lieferanten über angebliche Rechtsverletzungen durch Dritte informieren. Von sich aus werden wir solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen daher den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

8.3. Der Lieferant ist seinerseits verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn ein Dritter ein bestehendes Schutzrecht geltend macht oder solche Ansprüche drohen.

8.4. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter wird sich der Lieferant auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten aufgrund des Verkaufs von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten geltend machen. Der Lieferant wird uns für alle Ansprüche entschädigen, die sich aus der Nutzung solcher Schutzrechte ergeben, sofern der Lieferant für diese Nutzung haftet.

8.5. Wird die von uns erbrachte Leistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, wird der Lieferant auf eigene Kosten die entsprechende Genehmigung einholen oder die betroffenen Teile der Leistung so abändern oder ersetzen, dass die Leistung nicht mehr mit Schutzrechten Dritter kollidiert und gleichzeitig den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

  1. PRODUKTHAFTUNG / HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ

9.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, auf erstes Anfordern Schadensersatz zu leisten oder uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit dies zumutbar und praktikabel ist – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

9.3. Sonstige gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

  1. GEHEIMHALTUNG

10.1. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Daten, Berechnungen, Zeichnungen usw. vor.

10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben oder ihnen zugänglich zu machen, es sei denn, wir haben dem Lieferanten hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Sie sind ausschließlich für die Vorbereitung unseres Auftrags zu verwenden.

10.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.4. Der Lieferant, seine Erfüllungsgehilfen und etwaige von ihm eingesetzte Unterlieferanten werden auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Lieferanten alle Informationen, die ihnen bei und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden, vertraulich behandeln und nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwenden. Der Lieferant stellt sicher, dass die ihm, seinen Beauftragten oder seinen Unterlieferanten, die er zur Erbringung der Dienstleistungen einsetzt, zur Verfügung gestellten Daten zeitlich unbegrenzt mit Vorsicht behandelt werden.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zum Zwecke der Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt.

11.2. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, einen Auftrag, eine Forderung gegenüber dem Käufer oder den Vertrag als solchen ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers an einen Dritten abzutreten.

11.4. Diese AGB wurden in drei Fassungen erstellt, eine in Portugiesisch, eine in Englisch und eine in Deutsch. Die Parteien vereinbaren, dass im Falle einer abweichenden Auslegung die portugiesische Version maßgeblich ist

  1. Bewertung des Lieferanten

12.1. Die kontinuierliche Verbesserung ist einer der Eckpfeiler des Managementsystems von Silva & Vinha. Deshalb ist es unerlässlich, dass wir die Lieferungen unserer Partner nach den folgenden Kriterien bewerten:

a) Qualität des gelieferten Produkts (visueller Aspekt).

b) Einhaltung des Liefertermins.

c) die gelieferten Mengen im Vergleich zu den Aufträgen.

12.2. Unbeschadet der kontinuierlichen Kommunikation über mögliche Vorkommnisse wird die Bewertung, die wir mit unseren Partnern durchführen, zweimal jährlich mitgeteilt, wenn sie negativ ausfällt oder wenn Korrekturmaßnahmen seitens der Partner erforderlich sind. In diesen Fällen ist eine Neuqualifizierung erforderlich, um sich als regulärer Lieferant zu qualifizieren.