Silva & Vinha
A Carregar

EINKAUFSBEDINGUNGEN – SUBUNTERNEHMER

1. VERTRAGSGEGENSTAND

1.1. Der Zweck des Auftrags an den Subunternehmer umfasst, auf Kosten des Subunternehmers, alle notwendigen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten, insbesondere folgende:

1.1.1. Solche, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber nach guten handwerklichen Maßstäben ergänzend zu denjenigen sind, die Gegenstand des Unterauftrags sind.

1.1.2. Die Montage, Demontage, Wartung und Reinigung der Baustelle und der Arbeitsplätze.

1.1.3. Geeignete Mittel, um die Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Personen und der Öffentlichkeit zu gewährleisten, Schäden an benachbarten Gebäuden zu verhindern und die Verkehrssicherheits-und Polizeiverordnungen einzuhalten.

1.1.4. Die Wiederherstellung aller Dienstbarkeiten und Zufahrten, die durch provisorische Arbeiten verändert, ersetzt und/oder zerstört werden müssen.

1.1.5. Die Einhaltung guter Umweltpraktiken, die Bewirtschaftung und Trennung von Abfällen sowie der Nachweis, dass die Abfälle an dafür lizenzierte Unternehmen geliefert werden.

2. PLANUNG, AUSFÜHRUNG UND QUALITÄT DER ARBEIT

2.1. Der Subunternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten in Übereinstimmung mit den vergebenen Arbeiten auszuführen und die Anforderungen der jeweiligen Genehmigungsunterlagen sowie die vom Auftragnehmer und/oder den Bauleitern bermittelten Anweisungen einzuhalten.

2.2. Der Subunternehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung seiner Tätigkeiten Anpassungen gegenüber der Planung vorzunehmen, wenn dies eine Koordinierung und Gesamtplanung des Bauauftrags erforderlich macht.

2.3. Der Subunternehmer kann nach eigenem Ermessen die Baustelle vor der Ausführung der Arbeiten besichtigen und prüfen, um alle Bedingungen der Baustelle und der entsprechenden Zugänge festzustellen, welche die Ausführung der Arbeiten des Unterauftrags beeinflussen können.

2.4. Die zu verwendenden Materialien, Ausrüstungen und sonstigen Bauelemente müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und von ausreichender Qualität sein, um die Bestimmungen der Ausschreibung und des Projekts zu erfüllen. Bevor sie eingebaut werden, müssen sie dem Auftragnehmer zur Genehmigung vorgelegt werden.

2.5. Die Ablehnung oder Nichtgenehmigung eines Materials, einer Ausrüstung der eines Bauelements durch den Auftragnehmer, direkt oder indirekt, hat die unverzügliche Entfernung von der Baustelle zur Folge. Die Kosten hierfür trägt der Subunternehmer.

2.6. Alle Prüfungen, die in den Ausschreibungsbedingungen, den geltenden Vorschriften, dem Prüf- und Inspektionsprogramm (PIE) oder dem Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers vorgesehen sind, liegen in der Verantwortung des Subunternehmers.

2.7. Wenn im Bauauftrag ein Qualitätssicherungssystem implementiert ist, verpflichtet sich der Subunternehmer, dieses einzuhalten.

2.8. Wenn Arbeiten angefordert werden, deren Preis nicht im Auftrag vorgesehen ist, ist es sowohl für die Ausführung als auch für die Anpassung des Preises unerlässlich, dass die Mengen und Preise im Voraus in einem von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag vereinbart werden, der dem ursprünglichen Auftrag beigefügt wird.

2.9. Der Subunternehmer erkennt ausdrücklich an, dass Silva & Vinha, S.A. unter besonderen Umständen oder je nach den Erfordernissen der Arbeiten beschließen kann, einen Teil der Arbeiten selbst oder durch einen Dritten auszuführen, sofern dies keine Verringerung von mehr als 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des vergebenen Arbeitsvolumens bedeutet, ohne dass dies für Silva & Vinha, S.A. eine Verpflichtung zur Entschädigung des Subunternehmers zur Folge hat.

3. VERWALTUNG UND ÜBERWACHUNG DER ARBEITEN

3.1. Der Subunternehmer verpflichtet sich, von Anfang bis Ende eine Fachkraft auf der Baustelle einzusetzen, die über die entsprechenden Qualifikationen für den Auftrag verfügt und vom Auftragnehmer als solche akzeptiert wird.

3.2. Die in 3.1. genannte Fachkraft und/oder die Führungskräfte des Subunternehmers müssen an den vom Auftragnehmer einberufenen Sitzungen teilnehmen.

3.3. Die Befugnis des Auftragnehmers und der Aufsichtsbehörde zur Inspektion umfasst im Großen und Ganzen, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung der genauen Einhaltung des Projekts und seiner Änderungen, der Ausschreibungsspezifikationen und des Arbeitsplans, der Ausführungsverfahren, der Einhaltung der Sicherheitsstandards und allgemein der Einhaltung der Regeln des guten Bauens.

3.4. Die Überwachung, die ohne Störung des normalen Baufortschritts durchgeführt werden sollte, reduziert oder enthebt den Subunternehmer in keiner Weise seiner Verantwortung.

4. AUSFÜHRUNGSFRISTEN

4.1. Der Subunternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zu dem mit dem Auftragnehmer vereinbarten Zeitpunkt zu beginnen und sie gemäß dem vereinbarten Arbeitsprogramm unter Einhaltung der festgelegten und vereinbarten Gesamt- und Teilfristen auszuführen.

4.2. Unbeschadet der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeit während außergewöhnlicher Zeiträume ist der Subunternehmer verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung durch die Bauleitung die für den Unterauftrag  ingesetzten Arbeitskräfte zu verstärken und/oder über die reguläre Arbeitszeit hinaus sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten zu lassen, wenn Verzögerungen eintreten oder die Einhaltung der Gesamt- oder Teiltermine aus Gründen, die der Subunternehmer zu vertreten hat, gefährdet ist, und haftet für alle daraus entstehenden Kosten.

4.3. Im Falle eines Ausführungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag zu verlangen, die jedoch 10 % der Gesamtsumme nicht überschreiten darf, unbeschadet der Stornierung des Auftrags.

5. PREISGESTALTUNG, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGEN

5.1. Die Vergabe von Unteraufträgen erfolgt auf einer vereinbarten Preisbasis.

5.2. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den vereinbarten und in der Bestellung festgelegten Bedingungen.

5.3. Die Rechnung muss die Auftragsnummer enthalten und mit den von der technischen Abteilung des Auftragnehmers genehmigten Messberichten versehen sein. Auch die IBAN des Subunternehmers muss für die Bearbeitung der Überweisung angegeben werden.

5.4. Wenn zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden, die immer auf einen schriftlichen Auftrag des Auftragnehmers zurückgehen, muss auf der Rechnung “EXTRA WORK” stehen.

5.5. Die Zahlungen erfolgen ab dem Datum des Eingangs der Rechnungen beim Auftragnehmer an seinem Hauptsitz und nicht in einer Niederlassung oder auf einer Baustelle.

5.6. Der Subunternehmer erhält nur dann eine Zahlung, wenn er kumulativ:

5.6.1. Alle Policen und Zahlungsnachweise der jeweiligen Pflichtversicherungen, die in Absatz 7 vorgesehen sind, vorgelegt wurden.

5.7. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Subunternehmer unter den Bedingungen und im Sinne von Artikel 577 des Civil Code die sich aus der Vergabe ergebenden Kredite weder ganz noch teilweise abtreten darf, insbesondere nicht durch den Abschluss von Factoring-Verträgen, es sei
denn, er erhält zu diesem Zweck die schriftliche Genehmigung von Silva & Vinha, S.A.

6. GARANTIE

6.1. Die Garantiezeit beginnt mit der Unterzeichnung der vorläufigen Annahmeerklärung und ist wie folgt festgelegt:

a) 10 (zehn) Jahre, im Falle von Mängeln im Zusammenhang mit strukturellen Elementen.

b) 5 (fünf) Jahre bei Mängeln an nichttragenden Bauteilen oder technischen Anlagen.

c) 2 (zwei) Jahre im Falle von Mängeln an Geräten, die mit dem Bauwerk in Verbindung stehen, aber von ihm getrennt werden können.

6.1.1. Wenn eine vorläufige Teilabnahme stattgefunden hat, gelten die im vorigen Absatz genannten Gewährleistungsfristen auch für jeden Teil des Bauwerks, den der Auftragnehmer erhalten hat.

6.2. Der Subunternehmer trägt außerdem:

a) Die Kosten, die sich aus der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen oder Aufgaben ergeben, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind.

b) Die Kosten für die Reparatur von Arbeiten, die von anderen an den Bauwerken beteiligten Parteien ausgeführt wurden, wenn diese Reparaturen auf eine mangelhafte Ausführung der Bauwerke zurückzuführen sind, für die sie haften.

6.3. Erfüllt der Subunternehmer die Bestimmungen von 6.2 nicht oder nur unzureichend innerhalb einer zu diesem Zweck gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer die Mängel auf Kosten des Subunternehmers beseitigen oder an einen Dritten weiterleiten und die Kosten dafür wie folgt erstattet bekommen:

6.3.1. Durch Belastung des Subunternehmers, mit einer im Voraus festgelegten Zahlungsfrist.

6.4. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Subunternehmer eine Bankbürgschaft oder Kaution in Höhe von 5 % der Auftragssumme stellen.

7. VERSICHERUNG

7.1. Der Subunternehmer trägt die alleinige Verantwortung und haftet direkt vor dem Auftragnehmer für alle Unfälle, Verluste oder Schäden, die sich im Rahmen des vergebenen Bauwerks ereignen oder von ihm am Bauwerk im Allgemeinen verursacht werden, sei es während der Ausführungsphase oder während der jeweiligen Garantiezeit, als Folge der Ausführung oder des Handelns seiner Beauftragten, Arbeiter oder anderer.

Angestellter in seinem Dienst, der mangelhaften Ausführung oder der fehlenden Sicherheit der Bauwerke, Materialien, Bauelemente oder Hilfsmittel, die in direktem Zusammenhang mit dem Bauwerk unter seiner Kontrolle stehen.

7.2. Der Subunternehmer haftet unter den gleichen Bedingungen, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, für Sach- und Personenschäden, die “Dritten” im Allgemeinen zugefügt werden, sowie für Schäden, die an Materialien, temporären Einrichtungen, Maschinen und Hilfsmitteln des Auftragnehmers oder anderer entstehen.

7.3. Der Subunternehmer muss auf eigene Kosten die folgenden Versicherungsverträge abschließen und aufrechterhalten:

a) Arbeitsunfälle – nach geltendem Recht für das gesamte Personal, das während der Ausführung des Unterauftrags in seinem Dienst steht.

b) Kraftfahrzeughaftpflicht – im Rahmen des geltenden Pflichtversicherungsgesetzes für jedes in seinem Dienst stehende Kraftfahrzeug, das er für Tätigkeiten oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauwerks einsetzt.

c) Baumaschinen – zu den auf dem nationalen Versicherungsmarkt üblichen Bedingungen zur Deckung der Risiken von Bauwerken, einschließlich Montage und Demontage, für alle zur Baustelle gehörenden Güter, Maschinen und Bauhilfsmittel, die er verwendet oder an den Ort der Ausführung des Unterauftrags bringt.

d) Transportierte Güter – in Form einer “Güterversicherungsklausel – Klausel a)”, die die in den Lieferungen enthaltenen Materialien und Ausrüstungen, für die der Subunternehmer verantwortlich ist und die für die Ausführung dieses Unterauftrags erforderlich sind, während des Transports zwischen den Beschaffungslagern und dem Lagerort auf den Baustellen, einschließlich des entsprechenden Be- und Entladens, abdeckt. Diese Verpflichtung kann jedoch auf die jeweiligen Lieferanten oder Transporteure übertragen werden.

e) Haftpflicht – die mögliche Schäden an Personen und Sachen während der Ausführung des Bauwerks abdeckt, mit einer Mindestdeckungssumme von 750.000,00 Euro (siebenhundertfünfzigtausend Euro).

7.4. Der Subunternehmer verpflichtet sich, dem Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung des Unterauftrags Kopien der Policen und Zahlungsnachweise der Versicherungen vorzulegen, die er gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abschließen muss.

7.5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung von 7.4 alle fälligen Zahlungen an den Subunternehmer auszusetzen.

8. SICHERHEITS- UND ARBEITSSTANDARDS

8.1. Der Subunternehmer verpflichtet sich, die von der Bauleitung festgelegten Sicherheitsstandards und Baustellenvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus und zusätzlich zu allen gesetzlichen Bestimmungen, an die er gebunden ist, verpflichtet sich der Subunternehmer, den Gesundheits- und Sicherheitsplan des Bauwerks sowie die Sicherheitsdatenblätter strikt einzuhalten.

8.2. Der Subunternehmer verpflichtet sich, alle von ihm auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie alle gesetzlich vorgeschriebenen und vom Auftragnehmer gegebenenfalls vorgeschriebenen Ausrüstungen tragen, d.h. u.a. die Verwendung von Schutzhelmen und Sicherheitsstiefeln, Schutzhandschuhen, Sicherheitsgurten, Gummistiefeln, Schutzbrillen, Ohrstöpseln und wasserdichten Anzügen.

8.3. Unbeschadet der sich daraus ergebenden Haftung kann der
Auftragnehmer, wenn der Subunternehmer die Sicherheitsausrüstung
nicht bereitstellt, die fehlende Ausrüstung anstelle des Subunternehmers
bereitstellen, wobei die entsprechenden Kosten von der dem
Subunternehmer zustehenden Zahlung abgezogen werden, und zwar
unmittelbar nach Eintritt dieses Umstandes.

8.4. Die Mitarbeiter des Subunternehmers, die auf der Baustelle arbeiten, stehen nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer, und der Subunternehmer ist allein für die wirtschaftlichen, steuerlichen und steuerähnlichen Kosten der eingestellten Arbeitskräfte verantwortlich.

8.5. Der Subunternehmer verpflichtet sich, in Bezug auf die ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte die Gesetze und arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die gesetzlichen Bestimmungenüber die Beschäftigung von Minderjährigen und ansässigen oder nicht ansässigen Ausländern.

8.6. Der Subunternehmer verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Bezug auf alle in seinem Dienst stehenden Mitarbeiter strikt einzuhalten und ist für alle daraus resultierenden Kosten verantwortlich. Darüber hinaus verpflichtet sich der Subunternehmer, im Falle von Arbeitsunfällen die Bauleitung, die A.C.T. (Behörde für Arbeitsbedingungen (oder die entsprechende Stelle)) und die Versicherer innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden über alle Unfälle seiner Arbeitnehmer zu informieren, zu unterrichten und zu melden.

8.7. Alle Kosten für Arbeitsunfälle im Sinne des Gesetzes Nr. 98/2009 vom 4. September 2009, die einem Mitarbeiter des Subunternehmers zustoßen, gehen zu Lasten des Subunternehmers, der verpflichtet ist,diese Verantwortung an eine Versicherungsgesellschaft zu übertragen, wie in 8.7. und 8.8. vorgesehen.

8.8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Subunternehmer die alleinige Verantwortung für die Folgen trägt, die sich aus der Nichteinhaltung der in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen ergeben, d.h. für die Folgen, die sich aus Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, und dass er die alleinige Verantwortung für die Zahlung von Strafen trägt, die aufgrund solcher Verstöße verhängt werden.

8.9. Erleidet der Auftragnehmer aufgrund der Nichteinhaltung der Arbeitsnormen durch den Subunternehmer nachteilige Folgen, hat der Subunternehmer Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens.

8.10. Die vom Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte müssen in Bezug auf Qualität und Anzahl stets der Art und dem Umfang der auszuführenden Bauwerke angemessen sein. Silva & Vinha, S.A. kann in jedem Fall die Entlassung von Mitarbeitern anordnen, die ihrer Meinung nach nicht ausreichend qualifiziert sind, um das Bauwerk auszuführen, oder die eine Haltung einnehmen, die dem Bauwerk offensichtlich schadet.

8.11. Wenn der Subunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig schwerwiegende Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften oder gegen den Arbeitsschutzplan begeht, muss er dem Auftragnehmer als strafrechtliche Ausgleichsklausel für jeden von ihm begangenen Verstoß einen Betrag von 5.000,00 Euro (fünftausend Euro) zahlen.

8.12. Die kontinuierliche Verbesserung ist einer der Eckpfeiler des Managementsystems von Silva & Vinha. Daher ist es wichtig, dass wir die von unseren Partnern erbrachten Dienstleistungen nach den folgenden Kriterien bewerten:

a) Einhaltung von Fristen.

b) die Arbeitsmethoden und die Anpassung an die des Unternehmens.

c) die Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards.

d) Einhaltung von Umweltstandards und bewährten Praktiken.

e) Reaktionsfähigkeit im Falle von technischer Hilfe.

f) Kapazität und Qualität der Ausführung.

Unbeschadet der kontinuierlichen Kommunikation über mögliche Vorkommnisse wird die Bewertung, die wir mit unseren Partnern durchführen, zweimal im Jahr mitgeteilt, wenn sie negativ ausfällt oder wenn Korrekturmaßnahmen seitens der Partner erforderlich sind. In diesen Fällen ist eine Neuqualifizierung erforderlich, um sich als regulärer Lieferant zu qualifizieren..

9. SAFETY CULTURE LADDER-ZERTIFIZIERUNG

9.1. Silva & Vinha S.A. ist von der Safety Culture Ladder international für Sicherheitskultur zertifiziert. Diese Zertifizierung basiert im Wesentlichen auf dem Nachweis, dass das Unternehmen über Sicherheitskultur-Indizes verfügt, die innerhalb der verschiedenen vom Standard definierten Parameter liegen.

9.2. Um die in der Norm definierten Parameter der Sicherheitskultur zu erfüllen, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, ein sicheres Verhalten innerhalb unserer Organisation zu implementieren, das alle Personen umfasst, die Dienstleistungen für Silva & Vinha erbringen.

9.3. Alle Subunternehmer sollten über unsere Aktionen vor Ort informiert sein und bereit sein, sich daran zu beteiligen und mitzuwirken.

9.4. Obwohl es nicht verpflichtend ist, müssen alle Subunternehmer, die Dienstleistungen für Silva & Vinha erbringen, zur Verfügung stehen, um:

a) an den täglichen Sicherheitsgesprächen teilzunehmen.

b) an Sicherheitsbegehungen teilzunehmen (wenn sie dazu aufgefordert
werden).

c) an technischen Sitzungen zu Maßnahmen von Safety Culture Ladder
teilzunehmen.

d) eine E-Mail-Adresse bereitzustellen, um die von Silva & Vinha bereitgestellten Mitteilungen zur Sicherheitskultur zu erhalten.

e) auf Anfrage Informationen zum Austausch von bewährten Praktiken zur
Verfügung stellen.

f) aktiv an den von Silva & Vinha SA organisierten Verhaltensaudits teilnehmen und darauf reagieren.

10. AUSSETZUNG DES UNTERAUFTRAGS

10.1. Werden die Arbeiten durch den Kunden oder aufgrund eines rechtlichen Hindernisses ausgesetzt, wird auch die Vergabe der Bauarbeiten ausgesetzt.

10.2. Der Auftragnehmer kann von der Ausführung des Unterauftrags zurücktreten, indem er den Subunternehmer per Einschreiben und ohne Angabe von Gründen davon in Kenntnis setzt.

10.3. Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Rücktritt wird zu dem vom Auftragnehmer angegebenen Datum wirksam und gibt dem Subunternehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

11. BETRIEBSZULASSUNG

11.1. Der Subunternehmer erklärt, dass er von den zuständigen staatlichen Behörden ordnungsgemäß ermächtigt und zertifiziert ist, öffentliche Arbeiten und/oder Bauarbeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 18/2008 vom 29. Januar durchzuführen. Diese Genehmigungen müssen in gültigen Bescheinigungen über die Klassifizierung von industriellen Auftragnehmern für den Tiefbau enthalten sein, und der Subunternehmer ist verpflichtet, diese
Genehmigungen nachzuweisen.

11.2. Erleidet der Auftragnehmer aufgrund der Nichteinhaltung der für die Ausübung seiner Tätigkeit gesetzlich vorgesehenen Genehmigungen und Klassifizierungen durch den Subunternehmer einen Schaden, gleich welcher Art, so haftet der Subunternehmer für alle Schäden, die sich direkt oder indirekt daraus ergeben